Das Merkblatt stellt eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin eine Verwaltungsverordnung dar, welche eine Ansichtsäusserung der Verwaltungsbehörden über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darstellt und für die Gerichtsbehörden nicht verbindlich ist. Von einer solchen ist jedoch nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern die generellabstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe enthält (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2015 [2C_873/2014] E. 3.4.1. f.).