der Vorbereitung der Selbstständigkeit als Fashion Designerin befasst. Sie habe bereits Musterkollektionen entworfen, den Maschinenpark angeschafft, Lieferanten für Stoff und Zubehör evaluiert und grössere Mengen Stoff beschafft. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit zwar geplant gewesen ist. Indessen hat der Beschwerdeführer, respektive die Beigeladene in der Steuerperiode 2013 keine Jahresrechnung respektive Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingereicht und folglich wurde auch keinerlei Aufwand geltend gemacht.