und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält. Demnach sind Auslagen für die Weiterbildung auch dann abziehbar, wenn nicht feststeht, dass die Weiterbildung absolut unerlässlich war, um die Erhaltung der Einkommensquelle zu gewährleisten. Auch die Berufsaufstiegskosten sind abziehbare Weiterbildungsaufwendungen, sofern sie im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen (MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE A. BRAWAND, in: MARTIN ZWEI- FEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 9 N 56h und 56i; PHILIP FUNK, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/