StG (übereinstimmend mit Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG [Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2015] und Art. 9 Abs. 1 StHG) können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung zu den erwähnten Bestimmungen, sind als Weiterbildungskosten alle Kosten abziehbar, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen 86 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018