Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2015] und Art. 9 Abs. 1 StHG) können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung zu den erwähnten Bestimmungen, sind als Weiterbildungskosten alle Kosten abziehbar, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen