Der Beschwerdeführer macht geltend, die Weiterbildung sei nicht ausschliesslich im Hinblick auf die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt, sondern es sei auch eine Anstellung in Frage gekommen, wenn eine solche denn gefunden worden wäre. 1.2. Gemäss dem in der Steuerperiode 2013 gültigen § 35 Abs. 1 lit. e StG (übereinstimmend mit Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG [Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2015] und Art. 9 Abs. 1 StHG) können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden.