Aus den Erwägungen 1. 1.1. Umstritten ist zunächst, ob die Vorinstanz den geltend gemachten Abzug für Weiterbildungskosten zu Recht abgelehnt hat mit dem Hinweis, es lägen nichtabzugsfähige, im Hinblick auf die beabsichtigte Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit angefallene Ausbildungskosten vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Weiterbildung sei nicht ausschliesslich im Hinblick auf die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt, sondern es sei auch eine Anstellung in Frage gekommen, wenn eine solche denn gefunden worden wäre.