weil der Kanton des Hauptsteuerdomizils (zu Unrecht) im Ergebnis eine Liegenschaftenhändlerpauschale der Besteuerung unterwirft (und nicht etwa ansonsten steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand infolge Gewährung einer Liegenschaftenhändlerpauschale im Liegenschaftskanton nicht berücksichtigt), müsse der Liegenschaftskanton im gleichen Umfang eine Liegenschaftenhändlerpauschale gewähren d.h. den bei ihm zu besteuernden Gewinn um diesen Betrag reduzieren. Der Sinn der Liegenschaftenhändlerpauschale besteht darin, Kosten im Zusammenhang mit einem Liegenschaftsgewinn angemessen zwischen dem Hauptsteuerdomizil und dem Liegenschaftskanton zu verteilen.