Diese Kosten hat er indessen in keiner Weise substanziiert. Vor allem hat er nicht einmal behauptet – und darauf wäre es angesichts der Zielsetzung der Liegenschaftenhändlerpauschale angekommen –, dass direkte Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten in Z. oder Gemeinkosten aus der Liegenschaftenhändlertätigkeit des Beschwerdeführers im Kanton Q. als Aufwand verbucht und steuerlich geltend gemacht worden seien, der Kanton Q. diesen Aufwand jedoch im Hinblick auf die Gewährung einer Liegenschaftenhändlerpauschale im Zusammenhang mit dem Gewinn aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten in Z. gekürzt hätte. 2.2.2.