Zusammenhang mit der Erzielung eines solchen Gewinns entstandene Kosten – seien es nun das konkrete Projekt betreffende "veränderliche" Kosten oder Gemeinkosten des Liegenschaftenhändlers – in der Buchhaltung eines Liegenschaftenhändlers auftauchen, drängt es sich auf, den Liegenschaftskanton ganz oder teilweise mit diesen Kosten zu belasten. Bereits vor Vorinstanz wie nun auch mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, es seien entsprechende Kosten im Wohnsitzkanton angefallen. Diese Kosten hat er indessen in keiner Weise substanziiert.