schaftskanton entfallenden Anteil zu schätzen und mittels einer Pauschale zu berücksichtigen. Auch insoweit ist indessen Voraussetzung für die Gewährung eines Abzugs im Liegenschaftskanton – welcher umgekehrt im Wohnsitzkanton die steuerliche Nichtberücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen nach sich zieht –, dass entsprechende Kosten tatsächlich angefallen sind. 2.2.1. Die Zielsetzung der Liegenschaftenhändlerpauschale besteht darin, Kosten, welche im Zusammenhang mit einem Gewinn aus Liegenschaftenhandel entstehen, angemessen zwischen dem Liegenschaftskanton und dem Hauptsteuerdomizil zu verteilen: