Der – pauschale (mittels Liegenschaftenhändlerpauschale) oder effektive – Abzug von auf den Wohnsitzkanton des Liegenschaftenhändlers entfallenden Kosten kommt nur dann infrage, wenn am Wohnsitz auch entsprechende Kosten entstanden sind. Da es vor allem für nicht einem individuellen Bauprojekt zuordenbare Kosten schwerfällt exakt zu quantifizieren, in welchem Ausmass sie die Liegenschaft betreffen, welche veräussert wurde (und hinsichtlich des dabei erzielten Gewinns der Belegenheitskanton ein Besteuerungsrecht in Anspruch nehmen kann), drängt es sich insbesondere für diese "festen" oder Gemeinkosten auf, den auf den Liegen-