Von dem als Faustregel aufzufassenden Satz von 5 % kann abgewichen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er zu tief oder zu hoch ist. Ein niedriger Satz kann sich etwa rechtfertigen, wenn Vermittlungsprovisionen und Dienstleistungshonorare an Dritte zum Abzug gebracht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2011 [2C_689/2010] Erw. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat mit der Steuererklärung 2011 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 191'511.00 sowie unter Ziff. 120 des Steuererklärungsformulars "andere Entschädigungen" von Fr. 297'000.00 deklariert.