Der Streit dreht sich allein um die Gewährung der sog. Liegenschaftenhändlerpauschale, d.h. um die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein solcher Abzug vom Gewinn aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten in Z., für den die Besteuerungszuständigkeit allein dem Kanton Aargau als Belegenheitskanton zusteht, zuzulassen ist. 1.1. Den vom Liegenschaftenhändler erzielten Gewinn ganz dem Kanton der gelegenen Sache zuzuweisen, lässt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn alle Aufwendungen, die dem Händler im Hinblick auf die Gewinnerzielung erwachsen, von diesem Kanton zum Abzug zugelassen werden müssen und deshalb vom Kanton, in dem