1. Der Streit dreht sich allein um die Gewährung der sog. Liegenschaftenhändlerpauschale, d.h. um die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein solcher Abzug vom Gewinn aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten in Z., für den die Besteuerungszuständigkeit allein dem Kanton Aargau als Belegenheitskanton zusteht, zuzulassen ist.