Dafür läge die Zuständigkeit bei einem anderen Oberarzt, dem Leitenden Oberarzt der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose oder dem Chefarzt des Bereichs Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär. Im vorliegenden Fall stammen sowohl der (abgeänderte) Behandlungsplan vom 2. Februar 2017 betreffend die Medikation der Beschwerdeführerin mit Haldol als auch die beiden darauf basierenden Zwangsmedikationsentscheide vom 2. Februar 2017 und 3. Februar 2017 von Dr. med. C. Dieses Vorgehen ist nach dem oben Ausgeführten formell rechtsfehlerhaft und verstösst gegen das Vier- Augen-Prinzip. 82 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017