Als Oberärztin, welche für die Abteilung X. die Gesamtverantwortung trägt und über eine Spezialausbildung in Psychiatrie verfügt, ist Dr. med. C. grundsätzlich zu Zwangsmedikationsentscheiden befugt. Allerdings darf sie gegenüber Patienten, deren Behandlungsplan sie aufgestellt hat, keine Zwangsmedikationen anordnen. Dafür läge die Zuständigkeit bei einem anderen Oberarzt, dem Leitenden Oberarzt der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose oder dem Chefarzt des Bereichs Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär.