Die Lehre geht davon aus, dass die Chefärztin oder der Chefarzt diese Kompetenzen an Oberärztinnen und Oberärzte delegieren können, da diese über die notwendige Erfahrung verfügen. Die in einer Klinik tätige Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung – und aufgrund einer Delegation auch die Oberärztinnen und Oberärzte – haben bundesrechtlich die Kompetenz, medizinische Massnahmen ohne Zustimmung der betroffenen Person unter fürsorgerischer Unterbringung anzuordnen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Oktober 2011, Nr. 11.316, S. 20 f.). Grundvoraussetzung ist, dass es sich um einen Arzt mit Spezialausbildung handelt.