2.2.1. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur (medikamentösen) Behandlung, ist nach Art. 434 Abs. 1 ZGB die "Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung" die für die (schriftliche) Anordnung der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen zuständige Person. Die Lehre geht davon aus, dass die Chefärztin oder der Chefarzt diese Kompetenzen an Oberärztinnen und Oberärzte delegieren können, da diese über die notwendige Erfahrung verfügen.