Das sei rechtswidrig, denn das Gesetz verlange unterschiedliche Zuständigkeiten für den Behandlungsplan und allfällige Zwangsmassnahmenentscheide und wolle damit garantieren, dass zwei Ärzte mit der vorgesehenen Spezialausbildung von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung überzeugt seien. Hinzu komme, dass der Zwangsmedikationsentscheid vom 3. Februar 2017 der Beschwerdeführerin erst am 8. Februar 2017, mithin erst am Folgetag des Vollzugs der darin vorgesehenen Zwangsmedikation mit 50 mg Haldol am 7. Februar 2017 ausgehändigt worden sei, was absolut unzulässig sei. 2.2. 2.2.1.