Königsfelden vom 2. Februar 2017 und 3. Februar 2017 behaftet seien. Beide Entscheide seien mit Dr. med. C. von ein und derselben Oberärztin gefällt worden, die schon den ursprünglichen und den abgeänderten Behandlungsplan für die Beschwerdeführerin unterzeichnet habe. Das sei rechtswidrig, denn das Gesetz verlange unterschiedliche Zuständigkeiten für den Behandlungsplan und allfällige Zwangsmassnahmenentscheide und wolle damit garantieren, dass zwei Ärzte mit der vorgesehenen Spezialausbildung von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung überzeugt seien.