2017 Fürsorgerische Unterbringung 79 II. Fürsorgerische Unterbringung 12 Art. 434 Abs. 1 ZGB Eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB darf nicht von der gleichen Ärztin angeordnet werden, die schon den Behandlungsplan aufgestellt hat. Zur Wahrung des Vier- Augen-Prinzips muss die Zwangsbehandlung von einer anderen als der behandelnden Arztperson autorisiert werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Februar 2017, i.S. A. gegen die Entscheide der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (WBE.2017.71/72/81) Aus den Erwägungen III. 1. Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen (medi- kamentöse) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 ZGB). Kumulativ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (1) ohne Behandlung droht der betroffenen Person ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet; (2) die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig; (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfü- gung, die weniger einschneidend ist (Abs. 1). Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Abs. 2). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab formelle Fehler, mit denen die Zwangsmedikationsentscheide der Psychiatrischen Klinik 80 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Königsfelden vom 2. Februar 2017 und 3. Februar 2017 behaftet seien. Beide Entscheide seien mit Dr. med. C. von ein und derselben Oberärztin gefällt worden, die schon den ursprünglichen und den abgeänderten Behandlungsplan für die Beschwerdeführerin unter- zeichnet habe. Das sei rechtswidrig, denn das Gesetz verlange unte- rschiedliche Zuständigkeiten für den Behandlungsplan und allfällige Zwangsmassnahmenentscheide und wolle damit garantieren, dass zwei Ärzte mit der vorgesehenen Spezialausbildung von der Notwen- digkeit einer medizinischen Behandlung überzeugt seien. Hinzu komme, dass der Zwangsmedikationsentscheid vom 3. Februar 2017 der Beschwerdeführerin erst am 8. Februar 2017, mithin erst am Fol- getag des Vollzugs der darin vorgesehenen Zwangsmedikation mit 50 mg Haldol am 7. Februar 2017 ausgehändigt worden sei, was absolut unzulässig sei. 2.2. 2.2.1. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur (medikamen- tösen) Behandlung, ist nach Art. 434 Abs. 1 ZGB die "Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung" die für die (schriftliche) Anordnung der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen zuständige Person. Die Lehre geht davon aus, dass die Chefärztin oder der Chefarzt diese Kompetenzen an Oberärztinnen und Oberärzte delegieren können, da diese über die notwendige Erfah- rung verfügen. Die in einer Klinik tätige Chefärztin oder der Chef- arzt der Abteilung – und aufgrund einer Delegation auch die Ober- ärztinnen und Oberärzte – haben bundesrechtlich die Kompetenz, medizinische Massnahmen ohne Zustimmung der betroffenen Person unter fürsorgerischer Unterbringung anzuordnen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Oktober 2011, Nr. 11.316, S. 20 f.). Grundvoraussetzung ist, dass es sich um einen Arzt mit Spezialausbildung handelt. Zudem muss die entscheidende Person innerhalb der Klinik eine bestimmte Stel- lung innehaben. Mit "Chefärztin oder Chefarzt der (zuständigen) Ab- teilung" ist eine Person gemeint, welche für die ganze Klinik oder wenigstens für die entsprechende Abteilung die medizinische Gesamtverantwortung trägt. Es darf überdies nicht diejenige Person 2017 Fürsorgerische Unterbringung 81 sein, die den Behandlungsplan aufgestellt hat, d.h. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Mit der unterschiedlichen Kompe- tenzzuweisung in den Art. 434 und 435 ZGB garantiert das Gesetz, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur dann erfolgt, wenn mindestens zwei Spezial- ärzte von deren Notwendigkeit überzeugt sind. Damit wird auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Unbefangenheit Rechnung getragen (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art.1–456 ZGB], 5. Auflage, Basel 2014, Art. 434/435 N 32 f.). 2.2.2. Die Psychiatrische Klinik Königsfelden ist in vier Bereiche unterteilt (Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär [ZPPS]; Zentrum Suchtpsychiatrie und -psychotherapie [ZSPP]; Bereich Alters- und Neuropsychiatrie [BANP]; Bereich Forensische Psychiatrie [BFP]), denen je ein Chefarzt vorsteht. Die vier Bereiche wiederum sind in diverse Abteilungen aufgegliedert, die von Oberärzten geleitet werden. Leitender Oberarzt der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose ist D. Dr. med. C. leitet die Abteilung X. Als Oberärztin, welche für die Abteilung X. die Gesamtverantwortung trägt und über eine Spezialausbildung in Psychiatrie verfügt, ist Dr. med. C. grundsätzlich zu Zwangsmedikationsentscheiden befugt. Allerdings darf sie gegenüber Patienten, deren Behandlungsplan sie aufgestellt hat, keine Zwangsmedikationen anordnen. Dafür läge die Zuständigkeit bei einem anderen Oberarzt, dem Leitenden Oberarzt der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose oder dem Chefarzt des Bereichs Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär. Im vorliegenden Fall stammen sowohl der (abgeänderte) Be- handlungsplan vom 2. Februar 2017 betreffend die Medikation der Beschwerdeführerin mit Haldol als auch die beiden darauf basieren- den Zwangsmedikationsentscheide vom 2. Februar 2017 und 3. Februar 2017 von Dr. med. C. Dieses Vorgehen ist nach dem oben Ausgeführten formell rechtsfehlerhaft und verstösst gegen das Vier- Augen-Prinzip. 82 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 13 Dahinfallen der fürsorgerischen Unterbringung nach längerem Entweichen Eine gestützt auf Art. 429 ZGB angeordnete ärztliche Unterbringung zei- tigt nach längerem Entweichen keine Folgen mehr. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. Juli 2017, i.S. F. gegen Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (WBE.2017.295) Aus den Erwägungen II. 6. 6.1. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis wird ein Beschwerde- verfahren gegen einen Unterbringungsentscheid bei der Entlassung und auch bei der Entweichung aus der Klinik infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos (vgl. AGVE 2000, S. 187; 1987, S. 217 f. mit Hinweisen; BGE 136 III 497; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 [5A_290/2013]). Der Grund dafür besteht darin, dass – sollte der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgebracht werden – eine neue Einweisung erforderlich wäre, die auf den dannzumaligen Zustand des Beschwerdeführers abstellt (AGVE 1987, S. 217 f.). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen der Beschwerdeführer aufgrund eines ärztlichen Entscheids im Sinne von Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht worden ist und die Flucht längere Zeit angedauert hat. Was als längere Zeit zu gelten hat, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei aber in der Regel nach einer Woche erneut geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung noch immer vorliegen (DANIEL ROSCH, in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB