A. Der Beschwerdeführer heiratete am 14. Februar 2011 in der Türkei eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, die am 28. März 2011 seinen Familiennachzug beantragte (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2, 31 ff.). Das MIKA klärte aufgrund des Altersunterschieds von 19 Jahren die persönlichen und familiären Verhältnisse ab und bewilligte am 1. September 2011 den Familiennachzug (MI-act. 43 ff.). Der Beschwerdeführer zog am 26. Oktober 2011 bei seiner Ehefrau in X. ein und meldete sich am Folgetag bei der Gemeinde X. an (MI-act. 65 f.). Am 22. November 2011 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 74),