Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Das Verwaltungsgericht hat somit die Tatsache der Unterhaltsgewährung von Bundesrechts wegen zu berücksichtigen, auch wenn diese beim MIKA im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht geltend gemacht wurde, sondern erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (BGE 135 II 369, Erw. 3.3). Gleiches gilt für die Frage, ob eine angemessene Wohnung vorhanden ist.