Als Faustregel kann gelten, dass eine Wohnung hinreichend gross ist, wenn die Personenzahl die Zahl der Zimmer um nicht mehr als eins übersteigt, wobei diese Faustregel bei grossen Wohnungen gegebenenfalls anzupassen ist. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA schliesst jedoch nicht aus, dass Fami- 124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018