schaftsangehörigen zu folgen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017 [2C_301/2016], Erw. 3.4.4). 2.5.3. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Anhang I FZA dürfen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei nur folgende Unterlagen verlangt werden: die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind (lit. a), eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird (lit.