Dies ist dann der Fall, wenn die unterstützte Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland des Familienangehörigen in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemein- 2018 Migrationsrecht 123