es sei aber zulässig, die blosse Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig sei. Das Gewähren von Unterhalt muss überdies bei objektiver Betrachtung notwendig erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn die unterstützte Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken.