Sind die Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung oder der vorbestehenden häuslichen Gemeinschaft erfüllt, bedarf angesichts des Begünstigungsanspruchs gemäss Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA die Verweigerung des Nachzugs einer qualifizierten Rechtfertigung. Das heisst, dass in diesen Fällen der Nachzug zu bewilligen ist, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen (SPESCHA, a.a.O., Art. 3 Anhang I FZA N 15; MARC SPESCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 215 f.). 122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018