AuG, welche die Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit regeln, und Art. 30 AuG, welcher Abweichungen von den gesetzlichen Zulassungskriterien vorsieht, gelten gleichermassen für alle Ausländerinnen und Ausländer, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder sie günstigere Bestimmungen vorsehen (Art. 2 Abs. 2 und 3 AuG). Sie erlauben es nicht, wie es Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA verlangt, Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates ist und in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, gegenüber Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen bevorzugt zu behandeln.