Das letztgenannte Erfordernis schliesst eine Anwendung von Art. 20 VEP in den in Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA genannten Fällen aus, da in den Fällen, die unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA zu subsumieren sind, die Voraussetzungen des FZA für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gerade erfüllt sind. Art. 27 ff. AuG, welche die Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit regeln, und Art.