2.4.3.2. Das AuG enthält keine Bestimmung, welche explizit in Präzisierung von Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mit- gliedstaates ist und in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, gegenüber Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen privilegieren würde. Art. 20 VEP sieht vor, dass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werden kann, wenn wichtige Gründe es gebieten, obwohl die Voraussetzungen zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA nicht erfüllt sind. Das letztgenannte Erfordernis schliesst eine Anwendung von Art.