EU-Richtlinien enthalten lediglich ein zu erreichendes Ziel und verpflichten die Mitgliedstaaten zu deren Umsetzung im nationalen Recht. Sie sind daher grundsätzlich nicht direkt anwendbar (MATTHIAS OESCH, Europarecht, Band I, Bern 2015, § 17 Rz. 426 ff.; STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT WEYENETH, Europarecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 254 ff.). Demgegenüber sind die Bestimmungen des FZA und seines Anhangs I direkt anwendbar, d.h. sie regeln direkt die Rechtsstellung von Einzelpersonen und enthalten ausreichend klare und genaue Vorschriften, auf die sich eine einzelne Person vor Gericht direkt berufen kann (DIETER W. GROSSEN/