Dieser Entscheid erging nach Unterzeichnung des FZA und bezieht sich auf die am 29. April 2004 und damit ebenfalls nach Unterzeichnung des FZA erlassene Richtlinie 2004/38/EG. Der EuGH führte darin nicht bloss die vorbestehende Rechtsprechung präzisierend weiter, weshalb nach der zitierten bundesgerichtlichen Recht- 2018 Migrationsrecht 119