Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sei aber nicht so bestimmt, dass sich derjenige, der einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt stelle, unmittelbar auf diese Bestimmung berufen könne, um Beurteilungskriterien geltend zu machen, die seiner Auffassung nach auf seinen Antrag anzuwenden seien (Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-83/11 Rahman, Randnr. 19 ff.). Dieser Entscheid erging nach Unterzeichnung des FZA und bezieht sich auf die am 29. April 2004 und damit ebenfalls nach Unterzeichnung des FZA erlassene Richtlinie 2004/38/EG.