Hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren hätten die Mitgliedstaaten einen grossen Ermessensspielraum; die Kriterien müssten sich aber mit der gewöhnlichen Bedeutung des Ausdrucks "erleichtert" und der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe vereinbaren lassen und dürften dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/