2 der Richtlinie 2004/38/EG vorsehen, dass Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten könnten, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruhe und im Fall der Ablehnung begründet werde. Im Rahmen dieser Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers habe die zuständige Behörde verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die je nach Fall massgeblich sein könnten, z.B. den Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit und den Grad der Verwandtschaft. Hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren hätten die Mitgliedstaaten einen grossen Ermessensspielraum;