b). Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2004/38/EG nicht verpflichtet seien, Anträgen auf Einreise oder Aufenthalt von Personen, die nachweisen, dass sie Familienangehörige i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG seien, denen ein Unionsbürger Unterhalt gewähre, in allen Fällen stattzugeben. Somit verpflichte Art. 3 Abs. 2 der Richtli- 118 Obergericht, Abteilung