Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Grossbritannien und kann sich deswegen als Bürger eines EU-Mitgliedstaats auf das FZA berufen. Da das AuG für EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nur so weit gilt, als das FZA keine abweichenden Regelungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG), ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des FZA ein Anspruch auf Familiennachzug von B. B. zusteht. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA