seine Tante für ihn wie seine Mutter sei, da er nach dem Tod seiner leiblichen Mutter bei ihr gelebt und sie ihn aufgezogen habe. Schliesslich wäre ihr auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen auf seine Pflege und Unterstützung angewiesen sei und weder im Herkunftsstaat noch in einem anderen Staat weitere nahe Verwandte diese Aufgabe übernehmen könnten. 2. 2.1. Bestimmungen über den Familiennachzug finden sich sowohl im AuG als auch im FZA. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Grossbritannien und kann sich deswegen als Bürger eines EU-Mitgliedstaats auf das FZA berufen.