dere wurde er aufgefordert, seinen aktuellen Lohnausweis sowie Belege über die von Februar 2016 bis Januar 2018 an B. B. geleisteten Unterstützungszahlungen einzureichen (act. 28 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 13. März 2018 und reichte diverse Unterlagen ein (act. 30 ff.), welche am 19. März 2018 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 60 f.). Die Vorinstanz reichte darauf am 22. März 2018 eine Stellungnahme ein (act. 62), welche am 26. März 2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 63 f.). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Mai 2018 beraten und entschieden.