Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert (act. 18 f.), welchen er fristgerecht leistete (act. 20 f.). Am 13. Februar 2017 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt (act. 22 f.). Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 16. Februar 2017 ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 24). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 25 f.).