3. eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Sektion Aufenthalt des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau zurückzuweisen; 4. es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert (act.