Das FZA gilt nicht für den Beruf des Notars, weshalb aus dem im BGMB statuierten Grundsatz, wonach Inländerdiskriminierungen zu vermeiden sind, nicht abgeleitet werden kann, das BGBM schreibe den Kantonen vor, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ausserkantonale Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar anerkennen müssen. Auch mit Rücksicht auf das Diskriminierungsverbot dürfen die Kantone bei der Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar die Gleichwertigkeit der ausserkantonalen Notariatsprüfung beurteilen. Dabei ist allerdings das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten.