6. Abschliessend rechtfertigt sich folgender Hinweis: Bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungen können insbesondere Lösungsskizzen und Bewertungsschemen zusätzlich Transparenz gewährleisten (vgl. BVR 2012, S. 152, Erw. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011 [2D_11/2011], Erw. 4). Im Bereich nicht akademischer Fachprüfungen sind mitunter Lösungsschlüssel gebräuchlich (vgl. VGE vom 6. Oktober 2016 [WBE.2016.180], Erw. II/4). Bei universitären Examensleistungen ist der Einsatz von Punkterastern üblich, welche den Prüfenden und der Rechtsmittelinstanz die Vergleichbarkeit zwischen Prüfungsarbeit und Lösungsschema erleichtern (vgl. BVR 1999, S. 349, Erw.