Für interkantonale Verhältnisse hat das Bundesgericht mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV direkt, d.h. ohne dass es dafür einer weiteren gesetzlichen Grundlage im Bundes- oder kantonalen Recht bedürfte, einen Anspruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage abgeleitet (BGE 137 I 273 Erw. 3.3.2 S. 278; Urteil des Bundesgerichts 2C_1025/2016 vom 14. November 2016 Erw.