1.2. Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2014 im Kanton Aargau steuerpflichtig war. Streitig ist einzig, ob er (nur) qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in Y.; § 17 Abs. 1 lit. b StG) der beschränkten Steuerpflicht oder qua Wohnsitz in Y. (§ 16 Abs. 1 StG) im Kanton Aargau der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Für interkantonale Verhältnisse hat das Bundesgericht mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art.