1. Das Spezialverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, ob die Steuerkommission Y. einen negativen Feststellungsentscheid betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers hätte fällen dürfen. Dabei ist es zum Ergebnis gelangt, dass in der hier vorliegenden Konstellation – unbestrittenes Bestehen einer Steuerpflicht, wobei einzig streitig ist, ob (nur) eine beschränkte oder eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht – kein Anlass für eine separate Feststellung der Steuerpflicht besteht.