Aufgrund dessen darf das Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie und den dadurch bedingten grossen Ermessensspielraum der Stadt B. in ästhetischen Fragen korrigierend eingreifen. § 42 Abs. 2 BauG bietet der Baubewilligungsbehörde keine Handhabe, der Beschwerdeführerin die für die streitgegenständlichen Stelen nachgesuchte Baubewilligung aus ästhetischen Gründen zu verweigern. 234 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018