Eine solche ist aus den oben dargelegten Gründen klar zu verneinen. Weder in Bezug auf die Gebäude C.-Markt 1 und 2 noch auf den öffentlichen Raum (auf dem C.-Marktplatz) findet eine erhebliche Beeinträchtigung statt. Die gegenteilige Auslegung des Stadtrats B. ist vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck von § 42 Abs. 2 BauG nicht mehr gedeckt und stellt eine Rechtsverletzung dar. Aufgrund dessen darf das Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie und den dadurch bedingten grossen Ermessensspielraum der Stadt B. in ästhetischen Fragen korrigierend eingreifen.